Die Jugendhilfeeinrichtungen „Freedom“ sind in erster Linie therapeutische Jugendhilfeeinrichtungen, d. h. wir nehmen alle Jugendlichen auf, die heilpädagogische und therapeutische Unterstützung zur Verhinderung einer psychischen Erkrankung benötigen. Sollten psychische Störungen bereits aufgetreten sein, so werden diese in unserem Setting mitbehandelt.
Einen Schwerpunkt haben wir dabei auf suchtgefährdete und/oder verhaltensauffällige Jugendliche gelegt. Hierunter sind alle Heranwachsenden zu verstehen, die aufgrund ihres Elternhauses (suchtkranke Eltern), ihrer Peer-Group oder ihres Konsumverhaltens in auffälligen Kontakt mit Suchtmitteln jeglicher Art kamen. Diese Auffälligkeiten können z. B. in unregelmäßigem Schulbesuch, Gewaltattacken, aber auch übermäßigem Suchtmittelkonsum liegen. Somit nimmt die therapeutische Behandlung der psychischen Störungen auf dem Hintergrund der Suchtproblematik einen großen Raum ein, der die Angebote anderer Einrichtungen dieser Art weit übertreffen kann (bei Zuteilung zu den entsprechenden Modulen). Die Einrichtung ist aber nicht als reine Entwöhnungseinrichtung (im Sinne einer medizinischen Rehabilitation) zu verstehen.
Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung und somit die Aufnahme richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VIII § 27, § 35a und § 41ff in Verbindung mit § 34.
Des Weiteren können bei den Jugendlichen Suchtprobleme im Sinne einer Gefährdung (ICD-10: F 10.1 – F 19.1) und somit im präventiven Sinne zur Vermeidung einer Erkrankung (Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ICD-10: F10.2 - F19.2) indiziert sein. Dies ist jedoch keine Aufnahmevoraussetzung.
Zusätzlich auftretende psychische und soziale Störungsbilder, Essstörungen (ICD-10: F 50.0, F 50.2, E 66.9) und/oder nicht akut psychiatrische Störungsbilder werden von uns mitbehandelt, dürfen aber nicht im Vordergrund stehen. Die Einrichtung ist auch nach §§ 35, 36 BtMG anerkannt.
Grundsätzlich beginnt die Maßnahme im Clearingmodul im „Haus Lackenhäuser“ und wird dann entsprechend der Entwicklung des Jugendlichen in den entsprechenden Häusern vorgeführt.
In Ausnahmefällen ist aber auch eine Querverlegung aus anderen Institutionen der Jugendhilfe oder der Gesundheitsvorsorge bei entsprechender Indikation möglich. Die Strukturierung der Maßnahme muss dann aber im Rahmen eines Hilfeplangespräches geklärt werden.
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